AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen den Kundinnen bzw. Kunden (nachfolgend „Kunde“) und der Genossenschaft Velokurier Winterthur (nachfolgend „VKW“). Die AGB gelten für sämtliche von VKW erbrachten Leistungen. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, wenn die AGB bei früheren Aufträgen des Kunden Anwendung fanden. Allfällige AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

2. Leistungen VKW

VKW übernimmt Transportaufträge gemäss jeweils gültigem Tarif. Bei Leistungen, die nicht in der Tarifliste aufgeführt sind, werden die Preise gesondert vereinbart.

3. Adressierung, Verpackung, Auslieferung

Die Auslieferung der Sendung wird aufgrund der Angaben des Kunden ausgeführt. Die Empfängerangaben müssen vom Kunden genau, lückenlos und richtig angegeben werden. Der Kunde ist verpflichtet, das Transportgut mit einer geeigneten Innen- und Aussenverpackung zu schützen. Die Empfängeradresse ist permanent und gut lesbar auf der Verpackung anzubringen. Aufdrucke wie „oben/unten“ oder „zerbrechlich“ können von VKW nicht berücksichtigt werden und entbinden den Kunden nicht von der Verwendung einer geeigneten Innen- und Aussenverpackung.

4. Von der Beförderung ausgeschlossene Güter

• Gefahrgut über der gesetzlichen Freigrenze (LQ);
• Waren, deren Transport gesetzlich verboten ist oder Personen verletzen oder Sachschäden verursachen können;
• Feuerwaffen, Munition, Sprengstoffe oder militärisches Gerät und deren Bestandteile;
• Nahrungsmittel, verderbliche Lebensmittel und Getränke, die während des Transports gekühlt werden müssen oder andere spezielle Transportbedingungen erfordern;
• Gefährliche Abfälle (z.B. gebrauchte Injektionsnadeln oder Spritzen)

VKW behält sich die begründungslose Ablehnung eines Auftrages ausdrücklich vor.

5. Reklamationen

Reklamationen bezüglich Beschädigung oder fehlende Teilstücke müssen sofort in Anwesenheit des Kurierfahrers angebracht werden. Bei äusserlich nicht erkennbaren Schäden muss die Mängelrüge innert 7 Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich an VKW mitgeteilt werden.

6. Haftungszeitraum

VKW haftet für Schäden, die in der Zeit zwischen Übernahme des Transportgutes bis zur Ablieferung verursacht werden.

7. Haftungsausschlüsse

Ausdrücklich von der Haftung ausgeschlossen sind nebst den gesetzlich geregelten Fällen:

• Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung zur Beförderung (siehe Punkt 3.)
• Schäden durch höhere Gewalt
• Beschädigungen oder Mankos an Gütern, die in verschlossenen Behältnissen transportiert werden und deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnte
• Beschädigungen an Transportgütern, deren besonders hohe Schadensanfälligkeit nicht deklariert wurde
• Schäden durch Einwirkung von Vibrationen, Frost, Hitze, Temperaturschwankungen, Regen, Schneefall und Luftfeuchtigkeit, soweit VKW nachweist, mit der Sorgfalt einer ordentlichen Frachtführerin gehandelt zu haben
• elektrische und magnetische Schäden an Datenträgern jeglicher Art
• Transporte folgender Gegenstände: Bargeld, Edelmetalle, Edelsteine, Schecks, Kredit- und Telefonkarten
• Transporte von Gegenständen gem. Punkt 4., welche nicht deklariert wurden
• Depotaufträge (Sendungen, welche auf Wunsch des Kunden oder Empfängers zur Abholung aufgegeben oder ohne Empfangsbestätigung hinterlegt werden)

8. Haftungsbeschränkungen

Die Haftung von VKW ist auf unmittelbare Schäden aus Verlust und Beschädigung einer Sendung begrenzt. Alle anderen Schäden und Verluste (insbesondere entgangener Gewinn, Zinsverluste, entgangene Geschäftsabschlüsse) sind unabhängig davon, ob es sich um mittelbare, höchstpersönliche oder immaterielle Schäden und Verluste handelt, von der Haftung ausgeschlossen. Ohne schriftliche Wertangabe des Kunden beschränkt sich die Haftung für Verlust oder Beschädigung der beförderten Sendung auf den effektiven Wert des Objekts, maximal auf CHF 2'000.- pro Auftrag.

9. Schäden durch Verspätung

VKW verpflichtet sich, Transportaufträge schnellstmöglich auszuführen. Sie haftet jedoch für keinerlei Verluste oder Schäden, die durch Verspätungen verursacht werden.
Besonders bei Cargofahrten (Lastenvelo, Anhänger, Auto) können die Lieferzeiten je nach Verkehrsaufkommen und Fracht von den Angaben abweichen.

10. Internationale Sendungen

Für Sendungen im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die vorstehenden Haftungsbestimmungen, sofern das CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr) bzw. die CIM (einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern) nicht zwingend etwas anderes vorschreiben. Der Kunde haftet zudem für Speditionsentgelte, Kosten, Aufwendungen, Steuern, Zölle, Havarieeinschüsse oder -beiträge oder andere Abgaben und hat diese VKW zurückzuerstatten. Dies gilt auch, wenn diese von einem ausländischen Empfänger zu bezahlen oder von diesem verursacht sind und der Empfänger diese Beträge der VKW nicht auf erste Aufforderung hin bezahlt.

11. Kontrolle der Sendungen

VKW behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen oder auf behördliche Anordnung Sendungen ohne Mitteilung an den Kunden zu öffnen und zu kontrollieren und unterliegt insofern keinerlei Haftung.

12. Zahlungsmodalitäten

Die Bezahlung erfolgt bar oder auf Monatsrechnung. Bei Rechnungen unter CHF 30.- wird ein Kleinmengenzuschlag von CHF 5.- erhoben. Ist der Kunde mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, kostet die 2. Mahnung und jede weitere Mahnung CHF 20.-. Ist oder war der Kunde mit der Bezahlung in Verzug behält sich VKW vor, ausschliesslich gegen Barzahlung Fahrten durchzuführen.

13. Verrechnungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Verrechnung von Forderungen gegen Ansprüche von VKW geltend zu machen, ausser für Ansprüche, die von einem Gericht rechtskräftigt festgestellt oder von VKW als berechtigt anerkannt wurden.

14. Abtretungsverbot

Der Kunde ist ohne Zustimmung von VKW nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten und/oder das Vertragsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen.

15. Stronierung von Aufträgen und zusätzliche Kosten

VKW behält sich vor, annullierte Aufträge vor dem Abholungszeitpunkt zum halben und nach dem Abholungszeitpunkt zum ganzen Tarif zu verrechnen. Alle zusätzlichen Kosten und Leistungen im Zusammenhang mit erteilten Transportaufträgen werden nach Aufwand verrechnet. Der Auftraggeber haftet gesamtschuldnerisch.

16. Schlichtungsstelle

Im Sinne der Informationspflicht gemäss Art. 29 Postgesetz und Art. 11-16 der Postverordnung wird auf die Schlichtungsstelle Ombud-Postcom (http://www.ombud-postcom.ch/) hingewiesen.

17. Gerichstsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist Winterthur. VKW ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Forderungen gegenüber dem Kunden an dessen Sitz oder Wohnsitz gerichtlich geltend zu machen. Anwendbar ist ausschliesslich Schweizer Recht.

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann von den Vertragsparteien durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

19. Änderung der AGB

VKW behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme der geänderten oder neuen Bestimmungen widerspricht.

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Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag
07.30 - 18.00 Uhr
Genossenschaft Velokurier Winterthur
Lagerplatz 18
8400 Winterthur
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